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Strafrecht

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  1. Strafrecht

Das moderne Strafrecht befasst sich ausschließlich mit der Anordnung einer staatlichen Sanktion, der Strafe, für ein bestimmtes, von der Rechtsordnung so stark missbilligtes Verhalten, dass sie andere Nachteile, wie z. B. den zivilrechtlichen Schadensersatz nicht als ausreichend ansieht. Die Notwendigkeit des Strafrechts ergibt sich noch stärker als die des Zivilrechts aus dem staatlichen Justizmonopol: Wird ein Mensch getötet, so ist es seinen Verwandten – anders als in Gesellschaften ohne umfassende Staatsgewalt – verboten, ihn zu „rächen“, also z. B. nach einem Mord im Wege der Blutrache den Mörder oder einen Angehörigen seiner Familie zu töten. Die Rechtsverletzung muss vielmehr in einem staatlich geregelten Verfahrengeahndetwerden, eben durch das Strafrecht.

Diese Ahndung verfolgt drei Hauptzwecke:

(1) Andere Bürger sollen davon abgehalten werden, ebenfalls die verbotene Handlung vor zu nehmen. Die Strafe zeigt jedem, dass das verbotene Verhalten nicht folgenlos bleibt und erhält deshalb das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass die Rechtsordnung beachtet wird.

(2) Der Täter selbst soll durch das ihm mit der Strafe zugefügte Übel davon abgehalten werden, weitere Straftaten zu begehen, und – wenn dies keinen Erfolg hat – die Allgemeinheit davor geschützt werden, dass weitere Straftaten begangen werden.

(3) Der straffällig gewordene Täter soll durch den Strafvollzug so beeinflußt werden, dass er wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden kann.

Die Strafzwecke stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, wenn auch im einzelnen Fall ihre Bedeutung ganz verschieden sein kann.

Das Schuldprinzip. Auch Art und Höhe der Strafe hängen davon ab, was zur Verwirklichung der Strafzwecke erforderlich ist. Dabei muss jedoch das Schuldprinzip beachtet werden: Aus dem Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 I GG) ergibt sich, dass auch der Verbrecher nicht zum Objekt der Staatsgewalt gemacht werden darf, sondern dass Strafe nur dann und in der Höhe verhängt werden darf, wie dem Täter der Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig hätte verhalten können. Deshalb darf Strafe nur verhängt werden, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat, und sie darf das Maß der Schuld nicht übersteigen.

Das Straftrecht ahndet nur solche Taten, die in einem Zusammenhang mit der inländischen Rechtsordnung stehen: Das deutsche Strafrecht gilt grundsätzlich nur für im Inland begangene Taten (§ 3 StGB); nur bei bestimmten Straftaten gilt dasWeltrechtsprinzip, so dass sie ohne Rücksicht auf den Tatort und die Staatsangehörigkeit des Täters bestraft werden können (§ 6 StGB rechnet dazu beispielsweise Völkermord und Geldfälschung).

Das Strafrecht kann seine Aufgabe nur und solange erfüllen, wie die strafbaren Handlungen von der Gesellschaft in ihrer großen Mehrheit als missbilligenswert angesehen werden. Das war bei der Strafbestimmung über die Abtreibung (§ 218 StGB) schon vor der Änderung dieser Bestimmungen im Jahre 1975 nicht mehr der Fall, so dass die Vorschrift trotz der hohen Zahl von Taten kaum noch angewendet wurde.

Nicht alle Nachteile, die im allgemeinen Sprachgebrauch und selbst in der Rechtssprache als „Strafe“ bezeichnet werden, fallen unter den Anwendungsbereich des Strafrechts. Wenn ein als Vater eines Kindes in Betracht kommender Mann vom Gericht aufgefordert wird, eine Blutentnahme zur Klärungder Vaterschaftvornehmen zu lassen, diese aber verweigert. Das Gericht kann ihn durch Androhung und Festsetzung einesZwangsgeldes zurDuldunganhalten. Auch damit ist kein krimineller Vorwurf verbunden, sondern es soll lediglich eine Handlung erzwungen werden, zu der der Betreffende gesetzlich verpflichtet ist.

Das für das Strafrecht wichtigste Gesetz ist das Strafgesetzbuch (StGB). Es regelt das Kernstrafrecht, nämlich diejenigen strafrechtlichen Handlungen, mit denen jeder Bürger als Täter oder Opfer in irgendeiner Form konfrontiert werden kann. Außer im Strafgesetzbuch sind aber in zahlreichen weiteren Gesetzen Strafbestimmungen enthalten, die normalerweise an die Verletzung der Pflichten aus in einem solchen Gesetz geregelten Verhalten anknüpfen (Nebenstrafrecht).

Keine Strafe ohne Gesetz. Der wichtigste Grundsatz für jede Anwendung des Strafrechts ist sogar in das Grundgesetz übernommen worden: Art. 103 II GG, der wegen seiner Bedeutung als § 1 StGB wörtlich wiederholt wird, verbietet jegliche Bestrafung, wenn nicht Tatbestand und Strafe vor Begehung der Tat gesetzlich festgelegt waren.

Dieser Grundsatz hat drei Komponenten:

(a) Eine Bestrafung aufgrund eines rückwirkenden Gesetzes ist unzulässig:Der Gesetzgeber kann ein Verhalten, das bisher nicht strafbar war, nur für die Zukunft für strafbar erklären oder eine höhere Strafe anordnen. Bereits begangene Delikte bleiben davon unberührt. Eine Folge dieses Grundsatzes ist, dass diejenigen, die in der früheren DDR Straftaten begangen haben, deshalb nur bestraft werden können, wenn auch nach dem dortigen Strafrecht ihr Verhalten strafbar gewesen ist.

(b) Das strafbare Verhalten muss in einem Gesetz als solches bestimmt sein:Was im StGB (und in den Nebengesetzen) nicht für strafbar erklärt ist, kann nicht – etwa aufgrund Gewohnheitsrechts – bestraft werden.

(c) Im Strafrecht ist die entsprechende Anwendung eines Gesetzes auf einen vergleichbaren Fall ausgeschlossen; nur das im Gesetz exakt bestimmte Verhalten selbst ist strafbar. Die Strafgerichte müssen den Gesetzgeber also beim Wort nehmen, dürfen ihn nicht „korrigieren“ und eine Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus anwenden (Analogieverbot).

(d)Der Grundsatz des § 1 StGB wird durch das Legalitätsprinzip ergänzt. Es bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet sind, allen Straftaten nachzugehen und den Täte r zu ermitteln. Eine Ausnahme besteht nur bei solchen Straftaten, bei denen – wie z. B. Bei der Beleidigung – der Schutz einer einzelnen Person so im Vordergrund steht, dass die Allgemeinheit nicht jeden Verstoß zu verfolgen braucht.

Der Verbrechensbegriff. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Tatbestandsmäßig handelt grundsätzlich nur derjenige, der die Handlung, die das Strafgesetz beschreibt, vorsätzlich begeht, also weiß, was er tut und es auch will (§ 15 StGB). Dabei setzt Handeln nicht voraus, dass der Täter den Tatbestand „mit eigenen Händen“ verwirklicht. Auch wer seinen Kampfhund auf seinen Nachbarn hetzt, damit dieser ihn beißt, begeht Körperverletzung.

Um Drahtzieher und Hintermänner erfassen zu können, gibt es die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft. Täter ist nämlich auch derjenige, der die Straftat „durch einen anderen“ begeht (§ 25 StGB). Deshalb kann im Bereich des organisierten Verbrechens auch derjenige bestraft werden, der den Tatbestand nicht erfüllt, aber gleichwohl den Tatablauf beherrscht.

Beispiel: Nimmt der Mafiaboß M die Ehefrau E seines Neffen N als Geisel und beauftragt ihn, den Richter zu ermorden, andernfalls er E vergewaltigen werde, dann ist M, wenn N den R erschießt, nicht nur wegen Geiselnahme der E, sondern auch wegen Mordes an R strafbar, auch wenn er weder selbst geschossen hat noch am Tatort anwesend war.

Von der mittelbaren Täterschaft zu unterscheiden ist die Strafbarkeit dessen, der einen anderen dazu bestimmt, eine Straftat zu begehen (Anstiftung, § 26 StGB) oder der ihm bei der Tatbegehung durch Rat oder Tat hilft (Beihilfe,§ 27 StGB).

Die Erfüllung eines Straftatbestands kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen geschehen (§13 StGB). Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter rechtlich verpflichtet war, etwas zu tun und dadurch den Erfolg abzuwenden, der durch sein Unterlassen eingetreten ist. Füttert also ein Vater sein Baby nicht, bis es schließlich verhungert, ist er wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar, da er rechtlich dazu verpflichtet ist, für die Ernährung des Säuglings zu sorgen. Ähnlich ist es, wenn jemand versehentlich jemand einsperrt. Er muss dann dafür sorgen, dass er wieder befreit wird; andernfalls begeht er Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Fast alle Straftatbestände können in dieser Weise durch Tun und durch Unterlassen verwirklicht werden. Daneben gibt es noch ein sog. „echtes Unterlassungsdelikt“; Wer bei Unglücksfällen nicht hilft, obwohl er dies tun könnte, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistungstrafbar (§ 323c StGB). Von den zuvor genannten Fällen der Tatbegehung durch Unterlassen unterscheidet sich die unterlassene Hilfeleistung dadurch, dass eine Garantenpflicht nicht vorausgesetzt wird.

Nur einzelne Straftaten können auch ohne Vorsatz begangen werden, nämlich fahrlässig. Dazu gehören insbesondere die fahrlässige Körperverletzung, die fahrlässige Tötung und eine Reihe von Straftaten, bei denen es nicht auf einen eingetretenen Erfolg, sondern auf eine Gefährdung anderer ankommt, wie etwa die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr oder die fahrlässige Brandstiftung. Der Rahmen der Strafbarkeit ist hier im deutschen Strafrecht dadurch sehr weit gespannt, dass auch die unbewußte Fahrlässigkeit tatbestandsmäßig ist. Das hat besondere Bedeutung im Umgang mit gefährlichen Einrichtungen: Betätigt der ansonsten stets sorgfältig arbeitende Angestellte eines Chemieunternehmens versehentlich einen Schalter fehlerhaft und fließen dadurch Chemikalien in den nahegelegenen Fluss, ist er wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung (§ 324 III StGB) strafbar, auch wenn es sich um ein einmaliges Versagen handelt und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungengetroffen sind.

Wer einen Straftatbestand verwirklicht, wird trotzdem nicht bestraft, wenn er einen Rechtfertigungsgrund hat, der es ausschließt, die Tat als Unrecht anzusehen. Neben dem „klassischen“ Rechtfertigungsgrund der Notwehr gehören hierzu der rechtfertigende Notstand, der den Eingriff in ein geringeres Rechtsgut zum Schutz einer höherrangigen gestattet, die Einwilligung des Verletzten in die Handlung und Bestimmungen, die nach dem öffentlichen Recht zumEingriff in bestimmte Rechtsgüter berechtigen.

Beispiel: Emma (E) wird von Baumstark (B) nachts auf der Straße mit einer Pistole bedroht und zur Herausgabe ihres Bargelds aufgeforder t. Wenn sie daraufhin von dem Gartenzaun hinter ihr eine Latte abreißt und sie B über den Kopf schlägt, wobei die Latte zu Bruch geht, ist die Beschädigung des Zaunes (Sachbeschädigung, § 303 StGB) durch rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt, die Körperverletzung des B dagegen durch Notwehr (§ 32 StGB).

Bestraft werden kann schließlich nur, wer schuldfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Täter ein noch nicht 14 Jahre altes Kind ist. Anders als in England ist also bei Tätern im Kindesalter jede Bestrafung ausgeschlossen, auch wenn der Täter einen Mord begangen hat. Schuldunfähig ist aber auch derjenige, der wegen einer Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder dergleichen nicht zur Unrechtseinsichtfähig ist (§ 20 StGB); eine Minderung dieser Fähigkeit (sog. verminderte Zurechnungsfähigkeit)führt nach § 21 StGB zu einer geringeren Strafe. Wer sich allerdings bewußt in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt (z. B. Sinnlos betrinkt), um dann eine bestimmte Straftat zu begehen, wird trotzdem bestraft, da man davon ausgeht, dass seine Schuld auf den Zeitpunkt des Entschlusses vorverlegt ist.

Jugendliche im Alter von 14 bis 18 und unter bestimmten Umständen auch Heranwachsende bis zu 21 Jahren unterliegen zwar grundsätzlich dem allgemeinen Strafrecht, werden aber in einem besonderen Jugendgerichtsverfahren in der Regel milder bestraft.

Versuch. Strafbar ist nicht nur die erfolgreiche Ausführung einer Straftat, sondern in vielen Fällen auch der Versuch. Versuch beschreibt das StGB als das unmittelbare Ansetzen zu einer Straftat (§ 22 StGB).

Beispiel: Wer bei einem Haus die Kellerfensterscheibe einschlägt, um einzubrechen, dann aber gestört wird und sein Vorhaben aufgibt, ist wegenversuchten Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB) strafbar.

Irrtum. Eine besondere Rolle im Strafrecht spielt der Irrtum des Täters über für die Tatbegehung wesentliche Umstände. Das StGB regelt dabei unterschiedlich den Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), bei dem der Täter darüber irrt, dass sein Handeln überhaupt einen Straftatbestand erfüllt und den Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem der Täter irrig annimmt, sein Tun sei erlaubt. Beim Tatbestandsirrtum fehlt dem Täter der Vorsatz; er kann deshalb nur wegen des fahrlässigen Delikts bestraft werden, wenn er fahrlässig gehandelt hat und das Delikt fahrlässig begangen werden kann.

Die einzelnen Straftatbestände. Der Besondere Teil des StGB ordnet die einzelnen Straftatbestände systematisch an. Die ersten zwölf Abschnitte enthalten Straftaten gegen die Gesamtheit, die Abschnitte 13 bis 26 Delikte gegen den Einzelnen und die letzten drei Abschnitte die gemeingefährlichen Straftaten, die Straftaten gegen die Umwelt und die Straftaten im Amt.

Bei den Straftaten gegen die Gesamtheit sind zunächst die Delikte gegen den Staat und die Staatsgewalt (z. B. Hochverrat, Wahlfälschung), dann Delikte gegen wichtige Einrichtungen wie das Geldwesen und die Justiz (z. B. Geldfälschung, Meineid) sowie Ehe und Familie (z. B. Verletzung der Unterhaltspflicht, Doppelehe).

Die Straftaten gegen den einzelnen umfassen

- die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, Zuhälterei),

- die Straftaten gegen die Person (z. B. Verleumdung, Mord, Körperverletzung),

- die Straftaten gegen Eigentum und Vermögen (z. B. Diebstahl, Raub, Erpressung).

Folgen der Straftat. Als Strafe kann das Gericht Freiheits - und Geldstrafenverhängen. Die Freiheitsstrafe ist lebenslang bei Mord und Völkermord stets (bei einigen anderen Delikten, wie Raub mit Todesfolge alternativ zur zeitlich befristeten Freiheitsstrafe) oder zeitlich befristet zwischen einem Monat und fünfzehn Jahren bei allen anderen Straftaten. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe muss nach der Rechtsprechung des BverfG dem Verurteilten die Chance eröffnen, wieder das Licht der Freiheit zu erblicken. Deshalb kommt ein Vollzug über 15 Jahre hinaus nur in Frage, wenn wegen der Schwere der Schuld (z. B. Tötung mehrerer Menschen) dies angemessen erscheint; der Verurteilte kann dies gerichtlich überprüfen lassen.

Freiheitsstrafen unter 6 Monaten werden nur ganz ausnahmsweise verhängt, da sich gezeigt hat, dass sie der Resozialisierung des Täters nicht förderlich sind, im Gegenteil: Ersttäter „lernen“ im Gefängnis erst das, was sie für eine kriminelle Karriere brauchen. Deshalb sind etwa 80% aller verhängten Strafen Geldstrafen, und auch von den Freiheitsstrafen werden zumindest bei Ersttätern die meisten zur Bewährung ausgesetzt, was bei Strafen bis zu 1 Jahr, bei besonderen Umständen auch bei Strafen bis zu 2 Jahren möglich ist. Bleibt der Täter in derBewährungszeit (2 bis 5 Jahre) straffrei, ist eine Verbüßung der Bewährungsstrafe ausgeschlossen. Allerdings wird die Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig mit der Auferlegung einer Geldbuße verbunden.

Geldstrafen werden nach Tagessätzen verhängt. Die Höhe der Geldstrafe hängt also bei gleicher Schuld davon ab, welches Nettoeinkommen der Täter an einem Tag hat oder haben könnte. Der Mindestbetrag ist 1 €, der Höchstbetrag 5 000 €. Da fünf bis 360 Tagessätze verhängt werden können, kann die Geldstrafe zwischen 5 und 1 800 000 € betragen und damit auch Bezieher hoher Einkommen empfindlich treffen.

Im Jahre 1992 ist zusätzlich wieder die Vermögensstrafe eingeführt worden, nämlich die Konfiskation des gesamten Vermögens eines Beschuldigten. Sie hat als Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität einen guten Sinn, indem sie es ermöglicht, das gesamte aus Straftaten stammende Vermögen einzuziehen, ohne den Zusammenhang zu einer bestimmten Straftat nachweisen zu müssen.

Zu den Folgen der Straftat gehören neben den Strafen auch die Maßregeln, zu denen auch eine der häufigsten Sanktionen überhaupt gehört: die Entziehung der Fahrerlaubnis, die regelmäßig mit einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr verbunden ist und regelmäßig zeitlich befristet ist. Auch Berufsverbote, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt können als Maßregeln angeordnet werden. Bei ihnen kommt es nicht auf die Schuld des Täters, sondern auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit an.

Ordnungswidrigkeiten. Die Verletzung einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften, vor allem des Verkehrs - und des Gewerberechts, sind nicht mit Strafe, sondern mit Geldbuße bedroht. Der Verstoß gegen solche Vorschriften wird also nicht als kriminelles Unrecht angesehen. Trotzdem soll derjenige, der sie verletzt, mit einer Sanktion belegt werden, da die Vorschrift andernfalls nicht durchzusetzen wäre.

Beispiel 1: Die Gewerbeordnung sieht vor, dass an der Tür eines jeden Ladengeschäfts Vor- und Zuname des Inhabers anzubringen sind. Wer einen Laden eröffnet und dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Beispiel 2: Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass die Höchstgeschwindigkeit von Autos innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h beträgt. Wer von der Polizei mit einer höheren Geschwindigkeit angetroffen wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten werden nicht vom Strafgericht, sondern von der Verwaltungsbehörde festgesetzt. Allerdings steht – was durch Art. 19 IV GG grundrechtlich garantiert ist – jedem, der sichzu Unrecht oder zu hoch bestraft fühlt – der Weg zum Strafgericht offen. Die bei den Straftaten dargestellten Erfordernisse der tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung gelten auch hier, ebenso das Analogieverbot, nicht aber das Legalitätsprinzip: Es ist der Polizei und der Verwaltungsbehörde also unbenommen, nur einen geringen Teil der Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, da der Abschreckungseffekt auch dadurch erreicht wird.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine Geldbuße von weniger als 40 € angemessen erscheint (z. B. Nichtbeachtung eines Parkverbots ) können auch in einem vereinfachten Verfahren verfolgt werden, indem der Betroffene eine Verwarnung erhält. Diese ist gerichtlich nicht überprüfbar, aber nur möglich, wenn der Betroffene zustimmt. Meint er, zu Unrecht verwarnt zu werden, kann er die Verwarnung ablehnen, einen Bußgeldbescheidergehenlassen und gegen diesen das Gericht anrufen.

 

2.5.2. Ознайомтеся із визначеннями поняття Strafe у юридичних тлумачних словниках та його українським еквівалентом у додатку 3.3.

2.5.3. Зверніть увагу на те, що обсяг значень терміна штраф, запозиченого з німецької мови, набагато вужчий (див. у додатку 3.5. Geldbuße).

 

2.5.4. Перекладіть на німецьку мову назви деяких розділів Особливої частини чинного КК України:

Розділ І. Злочини проти основ національної безпеки України

Розділ ІІ. Злочини проти життя та здоров’я особи

Розділ ІІІ. Злочини проти волі, честі та гідності особи

Розділ ІV. Злочини проти статевої свободи та статевої недоторканості особи

Розділ VІ. Злочини проти власності

Розділ VІІI. Злочини проти довкілля

Розділ ІX. Злочини проти громадської безпеки

Розділ XVІІ. Злочини у сфері службової діяльності

Розділ XVІІІ. Злочини проти правосуддя

 

2.5.5. Перекладіть на німецьку мову такі положення чинного КК України:

Стаття 2. Підстава кримінальної відповідальності

1. Підставою кримінальної відповідальності є вчинення особою суспільно небезпечного діяння, яке містить склад злочину, передбаченого цим Кодексом.

Стаття 4. Чинність закону про кримінальну відповідальність у часі

2. Злочинність і караність діяння визначаються закономпро кримінальну відповідальність, який діяв на час вчинення цього діяння.

3. Часом вчинення злочину визнається час вчинення особою передбаченої законом про кримінальну відповідальність дії або бездіяльності.

Стаття 11. Поняття злочину

1. Злочином є передбачене цим Кодексом суспільно небезпечне винне діяння (дія або бездіяльність), вчинене суб’єктом злочину.

Стаття 19. Осудність

1. Осудною визнається особа, яка під час вчинення злочину могла усвідомлювати свої дії (бездіяльність) і керувати ними.

Стаття 22. Вік, за якого може наставати кримінальна відповідальність

1. Кримінальній відповідальності підлягають особи, яким до вчинення злочину виповнилося шістнадцять років.

Стаття 24. Умисел та його види

2. Прямим є умисел, якщо особа усвідомлювала суспільно небезпечний характер свого діяння (дії або бездіяльності), передбачала його суспільно небезпечні наслідки і бажала їх настання.

2.5.6. Перекладіть на українську мову такі речення:

1. Was im Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen nicht für strafbar erklärt worden ist, kann auch nicht bestraft werden.

2. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

3. Vorsätzlich handelt jemand, der weiß, was er tut, und es auch will.

4. Als Täter wird bestraft, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht.

5. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.

6. Die Zeit, in der der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen, ist die Tatzeit.

7. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

8. Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

9. Einige Gesetze bedrohen auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe.

10. Nach § 323c StGB ist unterlassene Hilfeleistung strafbar.

11. Brandstiftung und Gefährdung des Straßenverkehrs gehören zu den gemeingefährlichen Straftaten.

12. Eine umweltgefährdende Straftat ist beispielsweise die unbe­fugte Verunreinigung eines Gewässers.

13. Die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels oder einer Lotterie ist strafbar.

14. Die Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei ist nach § 84 StGB strafbar.

15. Es ist verboten, ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen.

 


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