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Тема 6. Підписання договору.Обговорення контракту

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Thema: Rechtliche Geschäftsbedingungen. Der Vertrag

Der Vertrag ist die häufigste Form von Rechtsgeschäften. Rechtsgeschäfte gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden natürlichen und juristischen Personen, sowie dem Staat.

. Natürliche Personen sind alle Menschen.

• Juristische Personen sind künstliche Gebilde in Form von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

Ein Vertrag kommt so zustande: Die eine Seite macht ein Angebot, und die andere Seite nimmt dieses Angebot an. Es sind also beim Vertrag immer Antrag und Annahme gegeben. Der Antrag muss Gegenstand und Inhalt des Vertrags so bestimmen, dass für die Annahme ein einfaches Ja genügt.

Der Vertrag verpflichtet beide Parteien und gibt ihnen Rechte. So ist z.B, beim Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware pünktlich und mangelfrei zu liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer seinerseits die Ware abnehmen und pünktlich bezahlen muss. Die Rechte der einen Vertragspartei sind zugleich die Pflichten der jeweils anderen Partei.

Es gibt folgende Vertragsarten:

 

 

Vertragsart Inhalt des Vertrages
Kaufvertras Sachen oder Rechte werden.gegen Bezahlung veräußert
Schenkungsvertras unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten
Werkvertras Ausführung einer Arbeit an einer fremden Sache, z. B. eine Reparatur
Werklieferungs-vertrag Herstellung einer Sache, zu der der Unternehmer den Stoff liefert
Dienstvertras Leistung von Diensten oder Arbeit gegen Entgelt
Leihvertrag unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch
Mietvertras Überlassung von Sachen zum Gebraifch gegen Entgelt
Pachtvertrag Überlassung von Sachen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung gegen Entgelt

 

Die wichtigste Vertragsform im Gesellschaftsleben ist der Kaufvertrag.

Verträge, die nur einseitig eine Verpflichtung begründen, heißen einseltige Verträge (Schenkungsversprechen, Bürgschaft); Verträge, die für beide Teile sowohl Forderungen als auch Verpflichtungen begründen, heißen gegenseitige Verträge. Wichtigster gegenseitiger Vertrag ist der Kaufvertrag. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist die Ausgestaltung schuldrechtlicher Ver­träge weitgehend den Vertragsparteien überlassen.

An einen gültigen Vertrag sind die Beteiligten grundsätzlich gebunden. Sie können sich ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere durch Anfechtung, Kündigung,- Widerruf) entziehen. Ein Vertrag kommt regelmässig durch Angebot und Annahme zustande. Die Auslegung erfolgt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (Handelsbrauch.) Verträge sind grundsätzlich formlos; nur in Ausnahmefällen ist Schriftform oder gar notarielle oder gerichtliche Beurkundung notwendig (BGB). Im Wirtschaftsleben besonders häufig ist der Vertragsschluss durch Briefwechsel; soweit durch das Gesetz Sdiriftform vorgeschrieben ist, genügt Briefwechsel zur Wahrung der Form nicht.

 

 

Form von Rechtsgeschäften

 

Die Art und Weise, die Form, in der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ist in der deutschen Rechtsordnung weitgehend freigestellt.

So können Abschlüsse von Rechtsgeschäften

- mündlich oder femmündlich,

- schriftlich oder telegrafisch oder

durch einfaches Handeln (schlüssiges Handeln) erfolgen.
Diesen Grundsatz bezeichnet man als Vertragsfreiheit. Es wäre schon problematisch, wenn jeder Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden müsste, bevor er giiltig wird. Die Vertragsfreiheit ermöglicht u.a. das reibungslose Funktionieren unserer Wirtschaftsordnung, Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen, so auch in diesem Bereich. Zum Schutz der beteiligten Personen Rechtsgeschäften eine mehr oder weniger strenge Form vor-geschrieben:

- Schriftform bedeutet, dass das betreffende Rechtsgeschäft schriftlich erstellt und von den abschließtenden Parteien eigenhäridig unterzeichnet wird (z.B. Mietverträge mit
siner Laufzeit von mehr als 1 Jahr, Bürgschaften unter Nichtkaufleuten, Schuldversprechen, Ratenkäufe).

• Öffentliche Beglaubigung beinhaltet die Schriftform sowie zusätzlich die notariell oder behördlich beglaubigte Unterschrift der Parteien (Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch, in das Handelsregister oder Vereinsregister).

• Öffentliche Beurkundung schließt nicht nur die Bestätigung der Unterschriften ein, sondern hier handelt es sich vielmehr urn die Beurkundung des gesamten Schriftstückes, wobei die Unterschriften ebenfalls in Gegenwart der bestätigenden Person abgegeben werden müssen (Kaufverträge über Grundstücke, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, Eheverträge).

Nichtig sind Rechtsgeschäfte,

• die von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkelt fehlt,

• die einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen, wie

 

- im Scherz abgegebene Willenserklärungen,

- im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärungen,

- die einen Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes aufweisen, wie

- sittenwidrige Geschäfte,

- durch Gesetz verbotene Geschäfte,

• die einen Formmangel aufweisen, d.h. einen Verstoss gegen Form

- hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von


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